Offener Brief
der Vereinigung Anzère R2
an die Gemeinden Ayent und Arbaz
Februar 2026
Betreff: Notwendigkeit einer gleichberechtigten und rechtmäßigen Behandlung von Eigennutzungs-Wohnungen und von Wohnungen, die überwiegend zu kommerziellen Zwecken vermietet werden
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder der Gemeinderäte von Ayent und Arbaz,
Wir, die Mitglieder der Vereinigung Anzère R2, möchten mehrere zentrale Punkte zur Erhebung, Verwendung und Kontrolle der Kurtaxen sowie zu den daraus resultierenden gesetzlichen Pflichten der Gemeinden in Erinnerung rufen. Diese Punkte ergeben sich insbesondere aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, aus dem kantonalen Mustereglement sowie aus den Vorschriften des Walliser Tourismusgesetzes (LTour/VS).
Mit freundlichen Grüßen
Betreff: Notwendigkeit einer gleichberechtigten und rechtmäßigen Behandlung von Eigennutzungs-Wohnungen und von Wohnungen, die überwiegend zu kommerziellen Zwecken vermietet werden
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder der Gemeinderäte von Ayent und Arbaz,
Wir, die Mitglieder der Vereinigung Anzère R2, möchten mehrere zentrale Punkte zur Erhebung, Verwendung und Kontrolle der Kurtaxen sowie zu den daraus resultierenden gesetzlichen Pflichten der Gemeinden in Erinnerung rufen. Diese Punkte ergeben sich insbesondere aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, aus dem kantonalen Mustereglement sowie aus den Vorschriften des Walliser Tourismusgesetzes (LTour/VS).
- Erinnerung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung
Vor etwa drei Jahren hat das Bundesgericht festgestellt, dass eine Gemeinde, die auf die Rückerstattung der von kommerziellen Vermietern (Agenturen, Tourismusresidenzen, Parahotellerie usw.) über den jährlichen Pauschalbetrag hinaus erhobenen Kurtaxen verzichtet, diese Kurtaxen nicht gleichzeitig zur Subventionierung der Parahotellerie oder zur Maximierung der aus diesem Mechanismus erzielten Gewinne verwenden darf.
Der Entscheid 2C_983/2020 vom 15. Juni 2022 bestätigt, dass Eigentümer, die ihre Wohnung teilweise selbst nutzen und für sich selbst Kurtaxe entrichten, nicht in der gleichen Situation sind wie jene, die ihr Objekt überwiegend kommerziell vermieten. Diese beiden Kategorien müssen daher unterschiedlich behandelt werden.
Diese Unterscheidung ist auch vorgesehen:
• im kantonalen Mustereglement, das die Pauschalierung von kommerziell genutzten Wohnungen nicht empfiehlt;
• in Art. 21 Abs. 3 und 3bis LTour/VS, der eine differenzierte Behandlung vorschreibt;
• in verschiedenen Mitteilungen des kantonalen Dienstes für Wirtschaft und Tourismus;
• in den Stellungnahmen von Dr. iur. Aron Pfammatter, Staatsrat.
- Bestätigung durch den Entscheid vom 5. September 2023
Der Bundesgerichtsentscheid vom 5. September 2023 verstärkt diese Anforderung noch: Er stellt fest, dass bestimmte kommerzielle Vermieter offenbar unberechtigt vom Pauschalsystem profitieren, ohne die bei den Gästen erhobenen Kurtaxen abzuführen. Die von den betroffenen Gemeinden vorgelegten Unterlagen bestätigen diesen Verdacht.
Das Bundesgericht erinnert zudem daran, dass es unzulässig ist, die Erhebung der Kurtaxe einzustellen, sobald der Pauschalbetrag erreicht ist. Diese Taxe ist für alle Gäste obligatorisch, und die zusätzlichen Einnahmen müssen vollumfänglich der Gemeinde zufallen. - Zahlenmäßige Veranschaulichung
Beispiel: 3½-Zimmer-Wohnung (6 Betten), Pauschale berechnet auf 4 Betten.
Situation per 31.12.2022 nur Winter 2022/23 — 126 Übernachtungen × CHF 3.50 × 6 Betten = CHF 2’646
Pauschale Kurtaxe (4 Betten) = CHF 546
Unrechtmäßiger Vorteil: CHF 2’100
Mit der neuen Kurtaxe von CHF 5.50 würde sich dieser Vorteil um weitere 57 % erhöhen.
Solche Vorteile stehen im Widerspruch zur Regelung und zur Rechtsprechung. - Formelle Anträge an die Gemeinden
Wir fordern die Gemeinden Ayent und Arbaz auf, unverzüglich folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Sicherstellen, dass überwiegend kommerzielle Vermieter die Kurtaxen bei ihren Gästen erheben und den gesamten Betrag an die Gemeinde abführen.
- Klare Trennung der Unterkunftskategorien:
• Eigennutzung / Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung;
• überwiegend kommerzielle Nutzung. - Einrichtung eines nachprüfbaren Informations- und Kontrollmechanismus, der belegt, dass kommerzielle Vermieter die den Pauschalbetrag übersteigenden Beträge abführen.
- Erhöhte Transparenz in den Jahresberichten von Anzère Tourisme SA gewährleisten, mit einer Aufschlüsselung vergleichbar mit der in Loèche-les-Bains (Leukerbad):
• Hotels und kollektive Unterkünfte (erfasst)
• Wohnungen und Gästezimmer (erfasst)
• Ferienwohnungen pauschal
• Camping – Tourismusförderungstaxen
• Gesamteinnahmen aus dem Tourismus - Darauf achten, dass die kommerziell über die Pauschalen hinaus erhobenen Taxen vollständig abgeführt werden.
Ein Verzicht auf diese Rückerstattungen würde der Gemeinde den Vorwurf einbringen, die Kurtaxen als Subventionsinstrument für die Parahotellerie zu verwenden, was gegen das in der Rechtsprechung verankerte Zweckbindungsprinzip verstößt (BGE 90 I 86 E. 4; Urteile 2C_947/2019; 2C_1051/2017).
- Forderung nach Transparenz
Wir bitten Sie außerdem, uns in angemessener Frist eine ausführliche Antwort sowie die Aufstellungen der letzten Jahre zu übermitteln, die belegen, dass die gesetzlichen und rechtsprechungsrelevanten Vorgaben eingehalten werden.
Wir danken Ihnen für die Aufmerksamkeit, die Sie diesen für die Glaubwürdigkeit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit des Tourismusstandorts Anzère wesentlichen Fragen schenken.
Mit freundlichen Grüßen

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